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Bei der öffentlichen Ausschreibung beziehungsweise bei dem offenen Verfahren können beliebig viele Unternehmen, die die gewünschten Leistungen anbieten, Angebote abgeben. Durch dieses Verfahren wird dem im Gesetz verankerten Wettbewerbsgrundsatz am meisten entsprochen, denn nur durch den uneingeschränkten Wettbewerb kann das wirtschaftlichste Angebot ermittelt werden.

Die Ausschreibungen werden der Öffentlichkeit und damit den Anbietern über spezielle Ausschreibungsmedien bekannt gegeben.

Hinweis: EU-Ausschreibungen müssen in jedem Fall im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden.

Voraussetzungen

Die Vergabe von Aufträgen erfolgt in öffentlicher Ausschreibung (national) beziehungsweise im offenen Verfahren – wenn das Auftragsvolumen den Schwellenwert überschreitet (EU-weit). Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine Beschränkte Ausschreibung (national) beziehungsweise ein nicht offenes Verfahren – wenn das Auftragsvolumen den Schwellenwert überschreitet (EU-weit) oder eine Freihändige Vergabe (national) beziehungsweise ein Verhandlungsverfahren – wenn das Auftragsvolumen den Schwellenwert überschreitet (EU-weit) zulässig.

Verfahrensablauf

Nach der Veröffentlichung der Ausschreibung durch den öffentlichen Auftraggeber in den Ausschreibungsmedien können Sie bei der Vergabestelle die entsprechenden Ausschreibungsunterlagen anfordern. Die Ausschreibungsunterlagen werden Ihnen übermittelt.

Hinweis: Erkundigen Sie sich bei der Vergabestelle, ob die Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen auch als Download, per E-Mail oder Fax möglich ist.

Bei der Erstellung eines Angebots sind verschiedene formelle und inhaltliche Anforderungen zu beachten. Als Beispiel seien hier die rechtsverbindliche Unterschrift des Angebots, die fristgerechte Einhaltung des Abgabetermins, die vollständige Eintragung der geforderten Preise sowie die vom Auftraggeber lückenlos geforderten Erklärungen und Nachweise genannt. Außerdem ist zu gewährleisten, dass keine Änderungen an den Vertragsunterlagen von den Bietern vorgenommen werden.

Nachdem Sie die Ausschreibungsunterlagen bearbeitet haben, müssen Sie die Unterlagen unterschrieben an die Vergabestelle senden. Ist eine Rücksendung auch elektronisch möglich, müssen Sie die Unterlagen mit einer elektronischen Signatur versehen und die Daten verschlüsselt übermitteln.

Die Vergabestelle darf die Angebote erst mit Ablauf der für ihre Einreichung festgelegten Frist öffnen.

Sind die Angebote ordnungsgemäß und fristgerecht eingegangen, werden sie auf Vollständigkeit sowie auf fachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft.

Der Zuschlag wird in der Regel schriftlich erteilt und gilt gleichzeitig als Vertragsabschluss. Nicht berücksichtigte Bieter werden von der Vergabestelle informiert. Die Vergabe wird öffentlich bekannt gemacht.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen, Muster oder Proben Sie bei der Abgabe Ihres Angebots benötigen, entnehmen Sie den Ausschreibungsunterlagen.

Frist/Dauer

Für die Einreichung von Angeboten muss eine ausreichende Frist eingeräumt werden.

Kosten

Für das Anfordern der Ausschreibungsunterlagen werden Ihnen in der Regel die Vervielfältigungskosten berechnet. Die Höhe der Kosten können Sie der Bekanntmachung der Ausschreibung entnehmen.

Für die Bearbeitung des Angebots werden keine Kosten erstattet. Verlangt jedoch der Auftraggeber, dass der Anbieter Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen ausarbeitet, ist einheitlich für alle Bewerber eine angemessene Kostenerstattung zu gewähren.

Rechtsgrundlage

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat ihn am 03.08.2010 freigegeben.